Geldeinsatz

Donnerstag, 31. Mai 2012

Geldeinsatz bei Turnieren

Geldeinsatz – Turniere?

Was ist erlaubt und was verboten? Grundsätzlich ist als erstes einmal die Frage zu beantworten, ob Schafkopfen ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist.

Aus verschiedenen Urteilen des BGH und verschiedener Landgerichte lässt sich der Kernsatz bilden: „Wenn der Geschicklichkeitsanteil weniger als 50% beträgt“ handelt es sich jeweils um ein Glücksspiel. Schafkopfen, Skat und Doppelkopf sind damit zwar einerseits Glücksspiele, gehören jedoch im Sinne der Spielverordnung zu den „anderen Spielen“.

Somit geht es nicht um § 284 StGB „Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet . . .“, sondern um § 33 d,e GewO. Und da explizit um die Spielverordnung § 5a „erlaubnisfreie Spiele“.

Damit ist auch das Spielen um Geld, also der Spieleinsatz in Gaststätten erlaubt! Anders verhält es sich bei Schafkopf-Turnieren

§ 5a SpielV sagt: „Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.“

In der Anlage zu § 5a steht, dass

1.Begünstigt nach § 5a sind

a) Preisspiele und Gewinnspiele, die in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,

b) Ausspielungen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten veranstaltet werden und

c) Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten.

2. Preisspiele sind unter Beteiligung von mehreren Spielern turniermäßig betriebene Geschicklichkeitsspiele, bei denen das Entgelt für die Teilnahme höchstens 15 Euro beträgt.

3. Gewinnspiele sind unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 60 Euro betragen.

4. Ausspielungen sind auf den in Nummer 1 Buchstabe b genannten Veranstaltungen übliche Glücksspiele, bei denen die Gestehungskosten eines Gewinnes höchstens 60 Euro betragen. Mindestens 50 vom Hundert der Gesamteinsätze müssen als Gewinn an die Spieler zurückfließen, mindestens 20 vom Hundert der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Startgebühr bis 15 Euro keiner Erlaubnis bedarf und die Ausschüttung von Waren erlaubt ist. Immer vorausgesetzt, dass sich das Turnier in einem Veranstaltungsrahmen nach § 1 a bis d bewegt. Ein Preisgeld ist nicht gestattet.

Damit können sich jedoch Turnierveranstalter nicht zufrieden geben. Aus diesem Grunde habe ich heute einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim BKA, über das Kreisverwaltungsamt in München eingereicht, mit folgendem Inhalt: „Die Schafkopfschule beabsichtigt ein Schafkopfturnier zu veranstalten, bei dem die Schafkopfregeln der Schafkopfschule zugrunde gelegt werden. Der Einsatz wird 20 Euro betragen und es sollen die Einsätze als Geldgewinne ausgeschüttet werden. Dabei soll der Hauptgewinn 500 Euro betragen.“ Auf das Ergebnis darf man gespannt sein.

Schafkopfschule

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